Bedarfsorientierte Notbetreuung ab dem 24.04.2021

Für die Kindertagesbetreuung in Nordrhein-Westfalen gilt Folgendes:

  • Unter einer Sieben-Tage-Inzidenz von 165 gilt die aktuelle Regelung des „eingeschränkte Regelbetrieb“ für alle Kinder mit verbindlicher Gruppentrennung und einer dafür jeweils um 10 Wochenstunden reduzierten Betreuungszeit in Kindertageseinrichtungen.

  • Ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 165 in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen gilt ab dem übernächsten Tag eine bedarfsorientierte Notbetreuung

    Eine Rückkehr von der bedarfsorientierten Notbetreuung in den eingeschränkten Regelbetrieb erfolgt, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen wieder unter 165 liegt.

In der Notbetreuung gelten weiterhin die Vorgaben der Coronabetreuungsverordnung zu Hygiene, Maskenpflicht, Rückverfolgbarkeit, die verbindliche Umsetzung der Gruppentrennung und die dafür notwendige Stundenreduzierung um 10 Wochenstunden in Kindertageseinrichtungen.

Für Kinderschutz- und Härtefälle gilt die pauschale Stundenkürzung weiter nicht und der Betreuungsumfang wird weiter vom Jugendamt festgelegt.

Für die Einrichtungen in Gelsenkirchen gilt aufgrund der Sieben-Tage-Inzidenz von über 165 ab Samstag, den 24.04.2021 die Notbetreuungsregelung.

Anspruchsberechtigt für die bedarfsorientierte Notbetreuung sind folgende Kinder und Familien

1.) Kinder mit besonderen Schutzbedarfen  (Familiengerichtliche Entscheidung Schutzplan nach §8a o.ä.)

2.) Besondere Härtefälle in Absprache mit dem zuständigen Jugendamt.

3.) Kinder aus belasteten Lebenslagen bzw. deren Lebenssituation (diese Familien werden von den Kindertagesbetreuungsangeboten aktiv angesprochen und eingeladen)

4.) Kinder mit Behinderungen und Kinder, die von wesentlichen Behinderungen bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde.

5.) Kinder im letzten Jahr vor der Einschulung

6.) Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können 

 

Für den Fall, dass die Betreuung nach Punkt 6 in Anspruch genommen wird, muss eine Eigenerklärung vorgelegt werden,

Details zur Anspruchsberechtigung finden Sie in diesen Schreiben…

Weiteres Produkt bei Selbsttests

Mit diesen ersten Lieferungen der Selbsttests der Firma „Hotgen“  werden bei den nächsten Lieferungen auch Selbsttests der Firma „LEPU MEDICAL“ mit dem Produktnamen „NASOCHECKcomfort SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest“ ausgeliefert.
Diese Tests sind ebenfalls durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte für die Selbstanwendung durch Laien zugelassen.

Das Stäbchen zur Probenentnahme muss nur in den vorderen Nasenbereich Ihres Kindes eingeführt werden.
Die Tiefe des Abstrichs hängt daher ganz wesentlich von der Größe der Nase Ihres Kindes ab.

Geplante Änderung des Infektionsschutzgesetzes inkl. bundesweiter „Notbremse“

Bundesweite Notbremse: Der Entwurf eines Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wird derzeit im Bundestag beraten. Anschließend wird der Bundesrat beteiligt.  Der Entwurf ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig.

 

Die folgenden Maßnahmen, sind im geplanten § 28b Infektionsschutzgesetz zu finden:

  • Bei einer Inzidenz über 200 soll der Präsenzunterricht in Schulen und die Regelbetreuung in Kitas untersagt werden. Mögliche Ausnahmen: Abschlussklassen und Förderschulen.

 

  • Kontaktbeschränkungen für private Treffen drinnen und draußen: Die Reduzierung von Kontakten – damit auch privaten Kontakten – ist das wirksamste Mittel, um die Zahl der Neuinfektionen zu bremsen. Trotzdem soll keiner einsam bleiben. Daher sind Treffen eines Haustandes mit einer weiteren Person auch bei einer Inzidenz über 100 weiterhin möglich – Treffen mit mehr Menschen dagegen nicht.

 

  • Öffnungen von Geschäften: Grundgedanke ist, dass die verlässliche Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln, Verbrauchsgütern des täglichen Bedarfs und existentiellen Dienstleistungen sichergestellt bleiben soll. Offenbleiben können demzufolge der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, ebenso Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte. Voraussetzung bleiben natürlich die Beachtung entsprechender Hygienekonzepte und die Maskenpflicht. Im Dienstleistungsbereich bleibt alles, was nicht ausdrücklich untersagt wird, offen, also beispielsweise Fahrrad- und Autowerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen und ähnliches.

 

  • Körpernahe Dienstleistungen – nur in Ausnahmen: Körpernahe Dienstleistungen sollen nur zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken in Anspruch genommen werden.
    Ausnahme: der Friseurbesuch, allerdings nur, wenn die Kundinnen und Kunden einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorlegen können – und natürlich nur mit Maske. Andere körpernahe Dienstleistungen sollen nicht mehr möglich sein.

 

  • Eingeschränkte Freizeit- und Sportmöglichkeiten: Gastronomie und Hotellerie, Freizeit- und Kultureinrichtungen sollen bei einer Inzidenz über 100 schließen. Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader können weiterhin trainieren und auch Wettkämpfe austragen, – wie gehabt ohne Zuschauer und unter Beachtung von Schutz- und Hygienekonzepten. Für alle anderen gilt: Sport ja, aber alleine, zu zweit oder nur mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes.

 

  • Ausgangsbeschränkungen zwischen 21 Uhr und 5 Uhr nachts.

 

NOCH gelten diese Regelungen nicht!

 

Kindertagesbetreuung ab dem 19.04.2021

Bleiben die Gelsenkirchener Kitas / Kindertagespflegestellen nach dem 18.04.2021 geöffnet oder herrscht wieder ein Betretungsverbot (nur Notbetreuung für einige Kinder)?

 

Entgegen des Wunsches von Oberbürgermeisterin Karin Welge hat sich Minister Dr. Joachim Stamp weiterhin für geöffnete Kindertageseinrichtung ausgesprochen! 

 
Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalenhat dazu folgendes Erklärung abgegeben:

„Die Erfahrungen aus dem ersten Lockdown haben gezeigt, welch massiven Einfluss Beschränkungen in der Kindertagesbetreuung für Kinder haben. Im Gegensatz zum letzten Frühjahr gibt es daher für die Kindertagesbetreuung kein Betretungsverbot und damit einhergehend auch keine Notbetreuung“!
 
 
⚠️  Die Betreuungsgarantie in Pandemiezeiten bleibt bestehen und die Kindertageseinrichtungen in Gelsenkirchen bleiben zunächst für alle Kinder weiterhin geöffnet!
 

Kindertagesbetreuung und Selbsttests ab dem 12.04.2021

Die Kindertagesbetreuung in NRW bleibt auch nach dem 11. April 2021 bis auf Weiteres im eingeschränkten Regelbetrieb.
Es gelten weiterhin die Regelungen, die in der Offiziellen Information vom 26. März 2021 aufgeführt sind.

Allen Kindern und Beschäftigten in der Kindertagesbetreuung sowie Kindertagespflegepersonen werden landesseitig Selbsttests zur Verfügung gestellt.

Die Kinder werden zu Hause von den Eltern getestet. Die Anwendung der Selbsttests erfolgt auf freiwilliger Basis.