Anspruchsberechtigt für die bedarfsorientierte Notbetreuung sind folgende Kinder und Familien
1.) Kinder mit besonderen Schutzbedarfen (Familiengerichtliche Entscheidung Schutzplan nach §8a o.ä.)
2.) Besondere Härtefälle in Absprache mit dem zuständigen Jugendamt.
3.) Kinder aus belasteten Lebenslagen bzw. deren Lebenssituation (diese Familien werden von den Kindertagesbetreuungsangeboten aktiv angesprochen und eingeladen)
4.) Kinder mit Behinderungen und Kinder, die von wesentlichen Behinderungen bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde.
5.) Kinder im letzten Jahr vor der Einschulung
6.) Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können