Bedarfsorientierte Notbetreuung ab dem 24.04.2021

Für die Kindertagesbetreuung in Nordrhein-Westfalen gilt Folgendes:

  • Unter einer Sieben-Tage-Inzidenz von 165 gilt die aktuelle Regelung des „eingeschränkte Regelbetrieb“ für alle Kinder mit verbindlicher Gruppentrennung und einer dafür jeweils um 10 Wochenstunden reduzierten Betreuungszeit in Kindertageseinrichtungen.

  • Ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 165 in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen gilt ab dem übernächsten Tag eine bedarfsorientierte Notbetreuung

    Eine Rückkehr von der bedarfsorientierten Notbetreuung in den eingeschränkten Regelbetrieb erfolgt, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen wieder unter 165 liegt.

In der Notbetreuung gelten weiterhin die Vorgaben der Coronabetreuungsverordnung zu Hygiene, Maskenpflicht, Rückverfolgbarkeit, die verbindliche Umsetzung der Gruppentrennung und die dafür notwendige Stundenreduzierung um 10 Wochenstunden in Kindertageseinrichtungen.

Für Kinderschutz- und Härtefälle gilt die pauschale Stundenkürzung weiter nicht und der Betreuungsumfang wird weiter vom Jugendamt festgelegt.

Für die Einrichtungen in Gelsenkirchen gilt aufgrund der Sieben-Tage-Inzidenz von über 165 ab Samstag, den 24.04.2021 die Notbetreuungsregelung.

Anspruchsberechtigt für die bedarfsorientierte Notbetreuung sind folgende Kinder und Familien

1.) Kinder mit besonderen Schutzbedarfen  (Familiengerichtliche Entscheidung Schutzplan nach §8a o.ä.)

2.) Besondere Härtefälle in Absprache mit dem zuständigen Jugendamt.

3.) Kinder aus belasteten Lebenslagen bzw. deren Lebenssituation (diese Familien werden von den Kindertagesbetreuungsangeboten aktiv angesprochen und eingeladen)

4.) Kinder mit Behinderungen und Kinder, die von wesentlichen Behinderungen bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde.

5.) Kinder im letzten Jahr vor der Einschulung

6.) Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können 

 

Für den Fall, dass die Betreuung nach Punkt 6 in Anspruch genommen wird, muss eine Eigenerklärung vorgelegt werden,

Details zur Anspruchsberechtigung finden Sie in diesen Schreiben…