Beitragserstattung und Verpflegungskosten

Es gibt die gute Nachricht für alle Eltern hinsichtlich der Aussetzung/ Erstattung der Elternbeiträge für Mai und Juni 2021 auf offiziellem Wege!
GeKita hat am Samstag, den 15.05.2021 alle postalisch Eltern darüber benachrichtigt, dass die Elternbeiträge für die Monate Mai und Juni 2021 erstatten werden.

Bzgl. der Verpflegungskosten hat GeKita als kommunaler Träger für seine Einrichtungen zusätzlich entschieden auch das Verpflegungsgeld zu erstatten – und zwar für insgesamt 3 Monate!
 
Der JAEB Gelsenkirchen hofft,  dass die kirchlichen und freien Träger ebenfalls die Verpflegungskosten für „ihre“ Kinder anteilig erstatten!

Eingeschränkter Regelbetrieb ab 14.05.2021

Die 7-Tage-Inzidenz liegt in Gelsenkirchen seit 5 Werktagen in Folge unter 165❗️
 
Die bedarfsorientierte Notbetreuung in Kitas tritt somit am Freitag, den 14.05.2021 um Mitternacht außer Kraft!
 

Ab Freitag, den 14.05.2021 gilt dann wieder der eingeschränkte Regelbetrieb, so dass alle Kinder die Kindertageseinrichtungen besuchen können!

Die Gruppentrennung und pauschale Stundenreduzierung von 10 Stunden/ Woche hat jedoch Bestand.
Von der Stundenreduzierung kann abgesehen werden, wenn die Kindertageseinrichtung dies leisten kann.
 

Beitragserstattung für Mai und Juni 2021

Wegen der Corona-Einschränkungen erlässt die Stadt Gelsenkirchen erfreulicher Weise im Mai und Juni 2021 die Kita-Beiträge.
Nachdem Minister Dr. Stamp (Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen) sich für die heftige Kostenübernahme bei Erstattungen eingesetzt hat, stimmte die Stadt Gelsenkirchen, trotz Haushaltssicherungskonzept, nun auch für die Erstattung.
 
 

Minister Stamp erklärte dazu

„Dafür, dass wir seit Februar Stundenreduzierungen vornehmen mussten und es künftig aufgrund der neuen bundesrechtlichen Regelung in weiten Teilen des Landes nur eine Notbetreuung geben wird, haben wir den Kommunen angeboten, für zwei Monate keine Elternbeiträge zu erheben.“

Quelle: https://rp-online.de/panorama/coronavirus/corona-nrw-kita-gebuehren-erstattung-kommunen-fordern-klarheit_aid-57546139

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Nordrhein-Westfalen (Städtetag NRW,Landkreistag NRW und Städte- und Gemeindebund NRW) kritisieren die bisherigen Ersattungszusagen von Minister Dr. Stamp und fordern eine Nachbesserung. 

Der JAEB bedankt sich im Namen aller Eltern bei den verantwortlichen des Landes NRW und der Stadt Gelsenkirchen für die kommenden Erstattungen der Elternbeiträge.

Die Entscheidung ist angesichts der andauernden Reduzierung der Betreuungsumfänge von wöchentlich bis zu 10 Stunden überfällig gewesen.

Die Kita-Beiträge für Mai und Juni werden zunächst wie gewohnt abgebucht und anschließend wieder rückerstattet.
 
Die Stadtverwaltung bittet darum die Abbuchung der Kita-Gebühren nicht eigenmächtig zu stoppen!

Fragen und Antworten zur Kindertagesbetreuung ab dem 23. April 2021

Herausgeber: MKFFI

Stand: 28.04.2021

Quelle: Quelle: https://www.mkffi.nrw/sites/default/files/asset/document/20210428_faq_bundesnotbremse.pdf

Umsetzung der Bundesnotbremse

Was bedeutet die Bundesnotbremse für die Kindertagesbetreuung?

Die sog. Bundesnotbremse (Änderung des Infektionsschutzgesetzes) schreibt die Umsetzung von Kontaktbeschränkungen und Einschränkungen vor Ort ab unterschiedlichen Schwellenwerten der Sieben-Tage-Inzidenz vor. Das gilt auch für die Kindertagesbetreuung. Ab einer 7-Tage-Inzidenz von 165 an drei aufeinander folgenden Tagen in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt darf die Kindertagesbetreuung dort (d.h. in diesem Kreis, dieser Stadt) ab dem übernächsten Tag lediglich eine bedarfsorientierte Notbetreuung anbieten.

Wie lange gilt die Bundesnotbremse?

Das Maßnahmenpaket der Bundesnotbremse gilt gemäß der Gesetzesänderung bis zum 30.06.2021.

Ab wann geht ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt in die bedarfsorientierte Notbetreuung?
Die bedarfsorientierte Notbetreuung vor Ort greift, wenn im Kreis/der Stadt die Inzidenz drei Tage in Folge bei 165 oder höher gelegen hat. Das Wochenende zählt dabei mit. Das heißt, wenn die Inzidenz am Freitag, Samstag und Sonntag über 165 liegt, tritt die bedarfsorientierte Notbetreuung ab dem folgenden Dienstag in Kraft. Die Notbetreuung beginnt am übernächsten Tag nach dem dritten Tag mit einer Inzidenz über 165 gelegen.

Wann endet in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt die bedarfsorientierte Notbetreuung wieder?
Wenn an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165 unterschreitet, tritt ab dem übernächsten Tag die bedarfsorientierte Notbetreuung außer Kraft. Es gilt dann wieder der eingeschränkte Regelbetrieb. Das heißt, wenn die Inzidenz von Montag bis Freitag unter 165 liegt, tritt am Sonntag die bedarfsorientierte Notbetreuung außer Kraft. Liegt die Inzidenz am Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag unter 165 und am Freitag über 165, beginnt die Zählung ab dem nächsten Werktag, der unter 165 liegt, von vorne. Der Samstag ist ein Werktag. Sonn- und Feiertage unterbrechen die Zählung nicht.

Warum gilt als Schwellwert eine Sieben-Tage-Inzidenz von 165?

Der Schwellenwert wurde durch den Bundestag gesetzt.

Wer informiert über den Beginn einer bedarfsorientierten Notbetreuung vor Ort?

Die Feststellung, dass in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt die bedarfsorientierte Notbetreuung aufgenommen werden muss, trifft das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Es veröffentlicht hierzu täglich eine Allgemeinverfügung, in der u.a. die betroffenen Kreise und kreisfreien Städte, die über dem Schwellenwert einer 7-Tage-Inzidenz von 165 liegen, aufgeführt sind und ab wann die Untersagung der Betreuung gilt. Die betroffenen Kreise bzw. Städte informieren, wenn eine bedarfsorientierte Notbetreuung erforderlich wird Die Allgemeinverfügungen können bei Interesse auf der Homepage des Gesundheitsministeriums (www.mags.nrw) eingesehen werden.

Wieso gibt es keine landeseinheitliche Lösung?

Das Bundesgesetz sieht keine landeseinheitlichen Regelungen vor. Das Land ist hier an die Bundesgesetzgebung gebunden.

Wie sollen Eltern und Familien mit den kurzen Vorlaufzeiten ihren Alltag planen und organisieren?
Die bundesgesetzliche Regelung sieht eine sofortige Umsetzung vor. Das Land NRW hatte hierauf leider keinen Einfluss, auch wenn wir die Schwierigkeiten eines schnellen Wechsels für Familien selbstverständlich sehen. Grundsätzlich können Eltern eine Betreuung in Anspruch nehmen, wenn eine solche nicht anders organisiert werden kann, bspw. auch für die ersten Tage der bedarfsorientierten Notbetreuung, in denen sich Eltern erst neu organisieren müssen.

Welche Regelung gilt unterhalb einer Sieben-Tage-Inzidenz von 165?

Unterhalb einer Inzidenz von 165 gilt weiter der eingeschränkte Regelbetrieb, in dem alle Kinder in die Kindertagesbetreuung kommen können. Es gilt dabei in Kindertageseinrichtungen die Gruppentrennung mit einer pauschalen Stundenreduzierung von 10 Stunden/ Woche bei den Betreuungsverträgen. Von dieser Reduzierung kann abgesehen werden, wenn die Kindertageseinrichtung dies leisten kann.

Organisation der bedarfsorientierten Notbetreuung

Was ist unter bedarfsorientierter Notbetreuung zu verstehen?

Nordrhein-Westfalen setzt die Änderung des Infektionsschutzgesetzes und damit die Bundesnotbremse um und kann in diesem Rahmen die Notbetreuung ausgestalten und insbesondere festlegen, welche Kinder in die Notbetreuung kommen dürfen. Die Erfahrung aus dem ersten Lockdown zeigt, dass die Rechte und Bedarfe der Kinder und die Situation in den Familien dabei maßgeblich berücksichtigt werden müssen. Die bedarfsorientierte Notbetreuung ist deshalb anders ausgestaltet als die Notbetreuung im Frühjahr 2020. Zusätzlich zu Kindern, die aus Kinderschutzgründen betreut werden, können außerdem in die bedarfsorientierte Notbetreuung kommen: Kinder aus belasteten Lebenslagen mit einem individuellen Bedarf, Kinder, die eine Behinderung haben oder von einer Behinderung bedroht sind, Vorschulkinder sowie Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können.

Gilt die Gruppentrennung auch in der bedarfsorientierten Notbetreuung?

Ja.

Gilt die Stundenreduzierung auch in der bedarfsorientierten Notbetreuung?

Ja. Die Stundenreduzierung in Kindertageseinrichtungen ist weiterhin notwendig, weil als Infektionsschutzmaßnahme die Gruppentrennung aufrechterhalten wird.

Gilt die Stundenreduzierung in der bedarfsorientierten Notbetreuung auch für Eltern aus kritischer Infrastruktur?
„Kritische Infrastruktur“ ist kein relevantes Kriterium mehr in der Organisation der Kindertagesbetreuung in Zeiten der Pandemie. Die Stundenreduktion in Kindertageseinrichtungen gilt unabhängig von der Berufstätigkeit der Eltern bzw. ihrem Tätigkeitsfeld. Für Kinderschutz- und Härtefälle gilt die pauschale Stundenkürzung weiter nicht und der Betreuungsumfang wird weiter vom Jugendamt festgelegt.

Gilt die Stundenreduzierung auch für die Kindertagespflege?

Nein.

Müssen die festen Gruppen aus dem eingeschränkten Regelbetrieb in der bedarfsorientierten Notbetreuung beibehalten werden? Können neue Gruppen gebildet werden? Gibt es Mindest- oder Höchstgrenzen der Gruppen?
Die Verantwortung für die konkrete Organisation obliegt den Einrichtungen. Es gelten für die Gruppengröße und den dazugehörigen Mindestpersonaleinsatz die Regelungen des KiBiz. Die Betreuung eines einzelnen Kindes in einer Gruppe soll aus pädagogischen Gründen vermieden werden.

Welche Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen gelten in der bedarfsorientierten Notbetreuung?
Es gelten die auch bisher in der Coronabetreuungsverordnung vorgesehenen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen.

Gibt es ein Betretungsverbot für Eltern?

Nein.

Anspruchsberechtigung für die bedarfsorientierte Notbetreuung

Welche Kinder dürfen in der bedarfsorientierten Notbetreuung in die Kindertagesbetreuung kommen?
Anspruchsberechtigt für die bedarfsorientierte Notbetreuung sind zusammengefasst folgende Kinder und Familien: Kinder, für die der Besuch eines Betreuungsangebotes aus Gründen des Kinderschutzes erforderlich ist und besondere Härtefälle in Absprache mit dem zuständigen Jugendamt, Kinder aus belasteten Lebenslagen und besonderem individuellen Bedarf, Kinder mit Behinderungen, Kinder im letzten Jahr vor der Einschulung, Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können.

Besteht auch ein Anspruch auf bedarfsorientierte Notbetreuung, wenn man im Homeoffice ist?
Wenn die Kinderbetreuung neben dem Homeoffice nicht sichergestellt und auch keine andere Betreuung organisiert werden kann, können Eltern die bedarfsorientierte Notbetreuung in Anspruch nehmen.

Haben alle Familien aus belasteten Lebenslagen einen Betreuungsanspruch?

Ja. Familien aus belasteten Lebenslagen können ihre Kinder bringen, wenn dies für die Kinder besonders wichtig ist (individueller Bedarf). Um sicherzugehen, dass den Familien dieses Angebot bekannt ist, soll die Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegeperson diese Familien gezielt dazu ansprechen. Die Entscheidung ob die Kinder in die Betreuung kommen, liegt aber bei den Eltern.

Warum gibt es keine Beschränkung der Notbetreuung auf Eltern aus der kritischen Infrastruktur wie im Frühjahr 2020?
Die nun getroffenen Regelungen nehmen stärker als im ersten Lockdown die Rechte und Bedarfe der Kinder und die Situation in den Familien in den Blick. Die Notbetreuung im Frühjahr 2020 war zunächst nur für Kinder von Eltern möglich, die der sogenannten kritischen Infrastruktur tätig waren. Diese Regelung hat zu erheblichen Ungerechtigkeiten zwischen Eltern sowie Konflikten zwischen Eltern und Kindertagesbetreuungsangeboten geführt. Außerdem waren im Rückblick die Bedarfe der Kinder und die Situation von Familien nicht ausreichend berücksichtigt.

Warum wird kein Nachweis der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers verlangt?

Die bedarfsorientierte Notbetreuung soll u.a. für die Familien möglich sein, die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können, insbesondere, wenn Eltern ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen. Anders als in der Notbetreuung des Frühjahrs 2020 werden jetzt keine speziellen Berufsgruppen bzw. Tätigkeitsbereiche festgelegt, die zur Notbetreuung berechtigen und über die die Arbeitgeber einen Nachweis erbringen mussten. Daher wird jetzt auf den individuellen Bedarf der Eltern abgestellt, der entsprechend individuell angemeldet wird.

Haben alle Vorschulkinder einen Anspruch auf bedarfsorientierte Notbetreuung?

Ja. Ein Nachweis ist hierfür nicht erforderlich.

Warum dürfen Vorschulkinder in die Kindertagesbetreuung kommen?

Die Erfahrungen aus dem ersten Lockdown im Frühjahr 2020 (und die Betrachtung der Folgen für Kinder) haben gezeigt, dass für viele dieser Kinder der Übergang in die Grundschulen ohne frühkindliche Bildungsangebote deutlich erschwert war.

Bedarfsorientierte Notbetreuung ab dem 24.04.2021

Für die Kindertagesbetreuung in Nordrhein-Westfalen gilt Folgendes:

  • Unter einer Sieben-Tage-Inzidenz von 165 gilt die aktuelle Regelung des „eingeschränkte Regelbetrieb“ für alle Kinder mit verbindlicher Gruppentrennung und einer dafür jeweils um 10 Wochenstunden reduzierten Betreuungszeit in Kindertageseinrichtungen.

  • Ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 165 in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen gilt ab dem übernächsten Tag eine bedarfsorientierte Notbetreuung

    Eine Rückkehr von der bedarfsorientierten Notbetreuung in den eingeschränkten Regelbetrieb erfolgt, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen wieder unter 165 liegt.

In der Notbetreuung gelten weiterhin die Vorgaben der Coronabetreuungsverordnung zu Hygiene, Maskenpflicht, Rückverfolgbarkeit, die verbindliche Umsetzung der Gruppentrennung und die dafür notwendige Stundenreduzierung um 10 Wochenstunden in Kindertageseinrichtungen.

Für Kinderschutz- und Härtefälle gilt die pauschale Stundenkürzung weiter nicht und der Betreuungsumfang wird weiter vom Jugendamt festgelegt.

Für die Einrichtungen in Gelsenkirchen gilt aufgrund der Sieben-Tage-Inzidenz von über 165 ab Samstag, den 24.04.2021 die Notbetreuungsregelung.

Anspruchsberechtigt für die bedarfsorientierte Notbetreuung sind folgende Kinder und Familien

1.) Kinder mit besonderen Schutzbedarfen  (Familiengerichtliche Entscheidung Schutzplan nach §8a o.ä.)

2.) Besondere Härtefälle in Absprache mit dem zuständigen Jugendamt.

3.) Kinder aus belasteten Lebenslagen bzw. deren Lebenssituation (diese Familien werden von den Kindertagesbetreuungsangeboten aktiv angesprochen und eingeladen)

4.) Kinder mit Behinderungen und Kinder, die von wesentlichen Behinderungen bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde.

5.) Kinder im letzten Jahr vor der Einschulung

6.) Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können 

 

Für den Fall, dass die Betreuung nach Punkt 6 in Anspruch genommen wird, muss eine Eigenerklärung vorgelegt werden,

Details zur Anspruchsberechtigung finden Sie in diesen Schreiben…

Weiteres Produkt bei Selbsttests

Mit diesen ersten Lieferungen der Selbsttests der Firma „Hotgen“  werden bei den nächsten Lieferungen auch Selbsttests der Firma „LEPU MEDICAL“ mit dem Produktnamen „NASOCHECKcomfort SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest“ ausgeliefert.
Diese Tests sind ebenfalls durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte für die Selbstanwendung durch Laien zugelassen.

Das Stäbchen zur Probenentnahme muss nur in den vorderen Nasenbereich Ihres Kindes eingeführt werden.
Die Tiefe des Abstrichs hängt daher ganz wesentlich von der Größe der Nase Ihres Kindes ab.

Geplante Änderung des Infektionsschutzgesetzes inkl. bundesweiter „Notbremse“

Bundesweite Notbremse: Der Entwurf eines Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wird derzeit im Bundestag beraten. Anschließend wird der Bundesrat beteiligt.  Der Entwurf ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig.

 

Die folgenden Maßnahmen, sind im geplanten § 28b Infektionsschutzgesetz zu finden:

  • Bei einer Inzidenz über 200 soll der Präsenzunterricht in Schulen und die Regelbetreuung in Kitas untersagt werden. Mögliche Ausnahmen: Abschlussklassen und Förderschulen.

 

  • Kontaktbeschränkungen für private Treffen drinnen und draußen: Die Reduzierung von Kontakten – damit auch privaten Kontakten – ist das wirksamste Mittel, um die Zahl der Neuinfektionen zu bremsen. Trotzdem soll keiner einsam bleiben. Daher sind Treffen eines Haustandes mit einer weiteren Person auch bei einer Inzidenz über 100 weiterhin möglich – Treffen mit mehr Menschen dagegen nicht.

 

  • Öffnungen von Geschäften: Grundgedanke ist, dass die verlässliche Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln, Verbrauchsgütern des täglichen Bedarfs und existentiellen Dienstleistungen sichergestellt bleiben soll. Offenbleiben können demzufolge der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, ebenso Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte. Voraussetzung bleiben natürlich die Beachtung entsprechender Hygienekonzepte und die Maskenpflicht. Im Dienstleistungsbereich bleibt alles, was nicht ausdrücklich untersagt wird, offen, also beispielsweise Fahrrad- und Autowerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen und ähnliches.

 

  • Körpernahe Dienstleistungen – nur in Ausnahmen: Körpernahe Dienstleistungen sollen nur zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken in Anspruch genommen werden.
    Ausnahme: der Friseurbesuch, allerdings nur, wenn die Kundinnen und Kunden einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorlegen können – und natürlich nur mit Maske. Andere körpernahe Dienstleistungen sollen nicht mehr möglich sein.

 

  • Eingeschränkte Freizeit- und Sportmöglichkeiten: Gastronomie und Hotellerie, Freizeit- und Kultureinrichtungen sollen bei einer Inzidenz über 100 schließen. Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader können weiterhin trainieren und auch Wettkämpfe austragen, – wie gehabt ohne Zuschauer und unter Beachtung von Schutz- und Hygienekonzepten. Für alle anderen gilt: Sport ja, aber alleine, zu zweit oder nur mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes.

 

  • Ausgangsbeschränkungen zwischen 21 Uhr und 5 Uhr nachts.

 

NOCH gelten diese Regelungen nicht!

 

Kindertagesbetreuung ab dem 19.04.2021

Bleiben die Gelsenkirchener Kitas / Kindertagespflegestellen nach dem 18.04.2021 geöffnet oder herrscht wieder ein Betretungsverbot (nur Notbetreuung für einige Kinder)?

 

Entgegen des Wunsches von Oberbürgermeisterin Karin Welge hat sich Minister Dr. Joachim Stamp weiterhin für geöffnete Kindertageseinrichtung ausgesprochen! 

 
Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalenhat dazu folgendes Erklärung abgegeben:

„Die Erfahrungen aus dem ersten Lockdown haben gezeigt, welch massiven Einfluss Beschränkungen in der Kindertagesbetreuung für Kinder haben. Im Gegensatz zum letzten Frühjahr gibt es daher für die Kindertagesbetreuung kein Betretungsverbot und damit einhergehend auch keine Notbetreuung“!
 
 
⚠️  Die Betreuungsgarantie in Pandemiezeiten bleibt bestehen und die Kindertageseinrichtungen in Gelsenkirchen bleiben zunächst für alle Kinder weiterhin geöffnet!
 

Kindertagesbetreuung und Selbsttests ab dem 12.04.2021

Die Kindertagesbetreuung in NRW bleibt auch nach dem 11. April 2021 bis auf Weiteres im eingeschränkten Regelbetrieb.
Es gelten weiterhin die Regelungen, die in der Offiziellen Information vom 26. März 2021 aufgeführt sind.

Allen Kindern und Beschäftigten in der Kindertagesbetreuung sowie Kindertagespflegepersonen werden landesseitig Selbsttests zur Verfügung gestellt.

Die Kinder werden zu Hause von den Eltern getestet. Die Anwendung der Selbsttests erfolgt auf freiwilliger Basis.