Was bedeutet die Bundesnotbremse für die Kindertagesbetreuung?
Die sog. Bundesnotbremse (Änderung des Infektionsschutzgesetzes) schreibt die Umsetzung von Kontaktbeschränkungen und Einschränkungen vor Ort ab unterschiedlichen Schwellenwerten der Sieben-Tage-Inzidenz vor. Das gilt auch für die Kindertagesbetreuung. Ab einer 7-Tage-Inzidenz von 165 an drei aufeinander folgenden Tagen in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt darf die Kindertagesbetreuung dort (d.h. in diesem Kreis, dieser Stadt) ab dem übernächsten Tag lediglich eine bedarfsorientierte Notbetreuung anbieten.
Wie lange gilt die Bundesnotbremse?
Das Maßnahmenpaket der Bundesnotbremse gilt gemäß der Gesetzesänderung bis zum 30.06.2021.
Ab wann geht ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt in die bedarfsorientierte Notbetreuung?
Die bedarfsorientierte Notbetreuung vor Ort greift, wenn im Kreis/der Stadt die Inzidenz drei Tage in Folge bei 165 oder höher gelegen hat. Das Wochenende zählt dabei mit. Das heißt, wenn die Inzidenz am Freitag, Samstag und Sonntag über 165 liegt, tritt die bedarfsorientierte Notbetreuung ab dem folgenden Dienstag in Kraft. Die Notbetreuung beginnt am übernächsten Tag nach dem dritten Tag mit einer Inzidenz über 165 gelegen.
Wann endet in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt die bedarfsorientierte Notbetreuung wieder?
Wenn an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165 unterschreitet, tritt ab dem übernächsten Tag die bedarfsorientierte Notbetreuung außer Kraft. Es gilt dann wieder der eingeschränkte Regelbetrieb. Das heißt, wenn die Inzidenz von Montag bis Freitag unter 165 liegt, tritt am Sonntag die bedarfsorientierte Notbetreuung außer Kraft. Liegt die Inzidenz am Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag unter 165 und am Freitag über 165, beginnt die Zählung ab dem nächsten Werktag, der unter 165 liegt, von vorne. Der Samstag ist ein Werktag. Sonn- und Feiertage unterbrechen die Zählung nicht.
Warum gilt als Schwellwert eine Sieben-Tage-Inzidenz von 165?
Der Schwellenwert wurde durch den Bundestag gesetzt.
Wer informiert über den Beginn einer bedarfsorientierten Notbetreuung vor Ort?
Die Feststellung, dass in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt die bedarfsorientierte Notbetreuung aufgenommen werden muss, trifft das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Es veröffentlicht hierzu täglich eine Allgemeinverfügung, in der u.a. die betroffenen Kreise und kreisfreien Städte, die über dem Schwellenwert einer 7-Tage-Inzidenz von 165 liegen, aufgeführt sind und ab wann die Untersagung der Betreuung gilt. Die betroffenen Kreise bzw. Städte informieren, wenn eine bedarfsorientierte Notbetreuung erforderlich wird Die Allgemeinverfügungen können bei Interesse auf der Homepage des Gesundheitsministeriums (www.mags.nrw) eingesehen werden.